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Auch ein negatives Versäumungsurteil löst Einmaligkeitswirkung aus

 
 

Die Rechtskraft eines negativen Versäumungsurteils bildet ein Prozesshindernis für eine neuerliche Klage mit einem identen Streitgegenstand.

Im Vorprozess begehrte der Kläger, den Beklagten zur Zahlung von 6.561,85 EUR als „Werklohn/Honorar“ gemäß einer Rechnung vom 14. 11. 2014 zu verpflichten. Vor Durchführung der Verhandlung erstatteten beide Streitteile ein umfangreiches Vorbringen. Zur vorbereitenden Tagsatzung erschien für den Kläger niemand, weshalb die Klage auf Antrag des Beklagten mit „negativem Versäumungsurteil“ abgewiesen wurde. Das Versäumungsurteil wurde rechtskräftig.

In weiterer Folge brachte der Kläger beim Erstgericht eine weitere (inhaltlich idente) Mahnklage ein. Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Streitsache mit Beschluss zurück, das Rekursgericht bestätigte diese  Entscheidung.

In seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs berief sich der Kläger darauf, dass bei einem negativen Versäumungsurteil keine entschiedene Sache gegeben sei, weil der Klagsabweisung im Vorprozess kein Tatsachensubstrat zu Grunde liege.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel keine Folge. Er verwies auf die Judikatur, wonach nicht nur jene Urteile der materiellen Rechtskraft zugänglich sind, die in streitiger Weise zustande gekommen sind, denen somit ein kontradiktorisches Verfahren zugrunde liegt. Auch Versäumungsurteile sind Sachentscheidungen, die materiell rechtskräftig werden. Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass nur positive Versäumungsurteile von der Einmaligkeitswirkung umfassen sind. Bei einem Versäumungsurteil bildet das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei die Entscheidungsgrundlage, es ist „für wahr zu halten“. Der Entscheidung im Vorprozess lag mit dem Vorbringen des Beklagten ein maßgeblicher Sachverhalt zugrunde, sodass das dort ergangene negative Versäumungsurteil auch Einmaligkeitswirkung auslöst. Diese Ansicht findet in einer historischen Auslegung Deckung.

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ogh.gv.at | 29.03.2024, 04:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auch-ein-negatives-versaeumungsurteil-loest-einmaligkeitswirkung-aus/)

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