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Keine Hemmung der Verjährung durch eine dissoziative Störung

 
 

Eine Dissozation in der Form der Abspaltung der Erinnerung an Misshandlungs- oder Missbrauchserlebnisse vom Bewusstsein ist kein Mangel an Geisteskräften im Sinn des § 1494 ABGB. Mangels Erinnerung an den rechtserzeugenden Sachverhalt kommt nicht die (kurze) dreijährige, sondern die (lange) 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

Der Kläger war aufgrund einer Vereinbarung seiner Mutter mit einer Stadt zwischen 1972 und 1976 – im Alter von 10 bis 14 Jahren – in einem Kinderheim untergebracht. Während seines Aufenthalts wurde er Opfer von Gewalt durch Erzieher. Im Jänner 2013 erinnerte er sich im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung an die näheren Umstände der Heimunterbringung, die von ihm als Missbrauch und Demütigungen erlebt wurden.

Mit seiner im März 2014 – lange nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist – eingebrachten Klage begehrte er von der beklagten Stadt Schadenersatz. Er behauptete, die psychische Traumatisierung habe dazu geführt, dass er nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim die Erinnerung an die Übergriffe durch eine Dissoziation verloren habe, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor Jänner 2013 die Erinnerung aus dem Gedächtnis abzurufen.

Die Stadt erhob im Verfahren den Einwand der Verjährung.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren infolge Ablaufs der 30-jährigen Verjährungsfrist ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die 30-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen begann spätestens Anfang Juli 1976, dem letztmöglichen Zeitpunkt von Gewalttaten der Heimerzieher, zu laufen und endete daher Anfang Juli 2006. Eine Dissoziation, also die Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein, ist kein Mangel an Geisteskräften im Sinn des § 1494 ABGB und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung. Fehlte dem Kläger die Erinnerung an die Vorfälle im Kinderheim, wurde zwar nicht die kurze (3-jährige) Verjährungsfrist ausgelöst, jedoch sind seine Ansprüche mit Ablauf der (langen) 30-jährigen Frist verjährt.

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ogh.gv.at | 21.12.2024, 16:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-hemmung-der-verjaehrung-durch-eine-dissoziative-stoerung/)

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