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Keine Rückforderung von Ausbildungskosten bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen Mutterschaft

 
 

Tritt eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Mutterschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so darf der Arbeitgeber von ihr die aufgewendeten Ausbildungskosten nicht zurückverlangen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Austritt der Klägerin aus Gründen der Mutterschaft. Schon während des Arbeitsverhältnisses nahm sie an einer Fachausbildung teil, die aus 12 Modulen besteht. Das letzte Modul absolvierte sie nicht mehr; auch die vorgesehene Abschlussarbeit verfasste sie nicht. In einer Vereinbarung mit dem Arbeitsgeber verpflichtete sich die Klägerin zum Rückersatz der Ausbildungskosten unter anderem im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage Ansprüche geltend, die ihr unstrittig zustehen. Die Beklagte verlangte von der Klägerin (im Rahmen einer Gegenforderung) allerdings die Ausbildungskosten zurück.

Die Vorinstanzen stellten die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte im Wesentlichen aus:

Nach der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung ist ein Ausbildungskostenrückersatz nur in Fällen der unbegründeten Entlassung und des begründeten vorzeitigen Austritts im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ausgeschlossen; dies erfordert einen wichtigen Grund, der die Weiterbeschäftigung für den Auflösenden auch während der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Auf besondere, in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte wurde vom Gesetzgeber nicht Bedacht genommen.

Der Mutterschaftsaustritt ist kein vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie. Allerdings besteht in dieser Hinsicht eine echte Gesetzeslücke, die geschlossen werden muss. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Bestimmung über den Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes um das sondergesetzlich vorgesehene vorzeitige Auflösungsrecht für Mütter zu erweitern.

Nach diesem besonderen Auflösungsrecht kann die Dienstnehmerin während des Mutterschutzes oder während der Elternkarenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Mit dieser Möglichkeit des Mutterschaftsaustritts soll einer Mutter nicht nur der Abfertigungsanspruch gewahrt werden, sondern ihr auch erleichtert werden, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden zu seien. Dabei handelt es sich um ein besonderes gesetzliches Auflösungsrecht im Sinn eines gesetzlich anerkannten und damit berechtigen vorzeitigen Austritts.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 24.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-austritt-aus-dem-arbeitsverhaeltnis-wegen-mutterschaft/)

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