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Keine Wandlung des Kaufvertrags bei kurzer Phantomwarnung des „Totwinkel-Assistenten“ alle 300 bis 400 km

 
 

Das kurze Aufleuchten des „Totwinkel-Assistenten“ und des Signallichts verbunden mit einem zweimaligen kurzen Piepton, das alle 300 bis 400 km auftrat und die Funktion des Systems nicht beeinträchtigte, ist – auch bei der Nutzung als Taxi – ein geringfügiger Mangel.

Der Kläger kaufte einen zur Verwendung als Taxi bestimmten PKW. Die Leuchte des „Totwinkel Assistenten“ am Armaturenbrett und das Signallicht am linken Außenspiegel blinkten verbunden mit einem zweimaligen kurzen Piepton alle 300 bis 400 Kilometer auf. Die Funktion des „Totwinkelsystems“ war tatsächlich nicht beeinträchtigt. Trotz mehrerer Reparaturversuche, bei denen drei andere Mängel behoben wurden, konnte die Beklagte die Ursache dieser Fehlermeldung vorerst nicht finden. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Beklagten mit der Anweisung zurück, das Problem zu beheben, erklärte aber eine Woche später, den Kaufvertrag wandeln zu wollen. Der Fehler beim „Totwinkel-Assistenten“ wurde knapp danach durch Austausch der Batterie behoben.

Der Kläger holte das Fahrzeug nicht mehr ab. Er begehrte die Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises und unter anderem die Vergütung von Stehtagen.

Das Erstgericht wies das Wandlungsbegehren ab, erachtete aber einen Ersatz für Stehtage als berechtigt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und stufte den Mangel als geringfügig ein. Die Nutzung als Taxi sei dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt gewesen, wie auch die intensive Auslastung durch den Kläger zeige, der ohnehin für die Reparaturversuche eine Vergütung der Stehtage zugesprochen bekommen habe.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Bei einer Interessensabwägung überwiegt der Nachteil der Rückabwicklung für die Beklagte. Diese muss angesichts des raschen Wertverlusts bei einem Neuwagen den um die Nutzungsentschädigung geringfügig reduzierten Neukaufpreis und diverse Aufwendungen ersetzen, erhält aber durch den intensiven Gebrauch als Taxi am Gebrauchtwagenmarkt nur mehr einen weitaus geringeren Verkaufspreis. Bei einem ansonsten intakten und ordnungsgemäßen PKW ist die Einstufung der kurzen Fehlwarnung alle 300 bis 400 km als geringfügiger Mangel jedenfalls vertretbar.

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ogh.gv.at | 20.04.2024, 11:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-wandlung-des-kaufvertrags-bei-kurzer-phantomwarnung-des-totwinkel-assistenten-alle-300-bis-400-km/)

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