Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kündigung des Dienstvertrags in der Gerichtsverhandlung trotz vereinbarter Schriftform wirksam?

 
 

Der Oberste Gerichtshof nimmt zur Frage Stellung, ob mit dem Protokoll über eine Gerichtsverhandlung einem vertraglich vereinbarten Schriftformgebot entsprochen wird.

Der Kläger war Parlamentsmitarbeiter einer Arbeitsgemeinschaft mehrerer Nationalratsabgeordneter. Der Dienstvertrag sollte jedenfalls mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode enden und konnte darüber hinaus schriftlich gekündigt werden. Als sich die Arbeitsgemeinschaft während der laufenden Gesetzgebungsperiode auflöste, wurde der Kläger mit der Bemerkung einer „einvernehmlichen Auflösung“ des Dienstverhältnisses von der Sozialversicherung abgemeldet. „Seine“ Unterschrift auf der Erklärung stammte jedoch nicht von ihm.

Der Kläger klagte auf Zahlung der offenen Gehälter und auf Feststellung, dass sein Gehalt aufgrund des weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode zu zahlen sei.

Die beklagten Nationalratsabgeordneten erklärten in der Gerichtsverhandlung durch ihren Vertreter, das Dienstverhältnis des Klägers für den Fall, dass die einvernehmliche Auflösung unwirksam sein sollte, aufzukündigen.

Das Erst- und das Berufungsgericht sahen die Ansprüche des Klägers nur teilweise, nämlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, als berechtigt an.

Der Oberste Gerichtshof folgte allerdings der Ansicht des Klägers, dass die in der Verhandlung von Beklagtenseite vorgetragene Kündigung nicht der im Dienstvertrag vereinbarten Schriftform entspreche. Haben Parteien für eine Erklärung die Schriftform vorgesehen, verlangt das Gesetz dafür grundsätzlich einen schriftlichen Text mit Unterschrift. Derartiges lag aber hier nicht vor. Dass die Parteien im vorliegenden Fall im Vertrag etwas anderes gewollt hätten, war nicht ersichtlich. Daran änderte auch das über den Verhandlungsverlauf angefertigte Protokoll nichts: Da es vom erstgerichtlichen Vorsitzenden diktiert wurde, lag in der Verhandlung noch keine Erklärung in Textform vor. Die den Parteien in der Folge zugesandte Ausfertigung des Protokolls wiederum enthielt keine Unterschrift des Erklärenden. Mit dem Verhandlungsprotokoll wird auch die Ersatzform einer „gerichtlichen Beurkundung“ im Sinn des Außerstreitverfahrens nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Kündigung daher als unwirksam.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.04.2024, 14:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-des-dienstvertrags-in-der-gerichtsverhandlung-trotz-vereinbarter-schriftform-wirksam/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710