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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses über „WhatsApp“?

 
 

Ein von der Arbeitgeberin vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an die Arbeitnehmerin übermitteltes Foto der Kündigung wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht.

Nach dem auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs müssen Kündigungen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich erfolgen.

Die beklagte Arbeitgeberin verfasste ein an die bei ihr beschäftigte Klägerin gerichtetes Kündigungsschreiben, das sie mit Stempel und ihrer Unterschrift versah. Sie fotografierte dieses Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto über die Smartphoneanwendung „WhatsApp“ noch am 31. 10. 2014 an die Klägerin. Das auch per Post übermittelte Kündigungsschreiben ging der Klägerin erst am 4. 11. 2014 zu.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die ihr von der Beklagten über „WhatsApp“ übermittelte  Fotografie des Kündigungsschreibens nicht das im Kollektivvertrag normierte Formerfordernis der Schriftlichkeit erfülle. Da ihr die schriftliche Kündigung erst am 4. 11. 2014 zugegangen sei, stehe ihr unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten eine Kündigungsentschädigung bis 31. 1. 2015 zu.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht teilte hingegen die Ansicht der Beklagten, dass dem Schriftformgebot durch das über „WhatsApp“ der Klägerin übermittelte Kündigungsschreiben entsprochen worden sei und wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung, soweit es den Zeitraum 1. 1. 2015 bis 31. 1. 2015 betraf, ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und gab auch dem restlichen Klagebegehren statt.

Das Erfordernis der Schriftform soll schon ganz allgemein gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die unterschiedlichen Formgebote sind auf ihren jeweiligen Zweck zu untersuchen. In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein allfälliges Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird.

Gerade die besondere Bedeutung eines das Arbeitsverhältnis beendenden Kündigungsschreibens für den Empfänger ist wesentlicher Zweck des im Kollektivvertrag bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit festgelegten Schriftlichkeitsgebots. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion.

Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Erhält der Empfänger einer Kündigung aber keinen Ausdruck der Kündigung in die Hand und kann er auch nicht leicht den Ausdruck vom Foto des Dokuments bewerkstelligen und sich damit selbst ein physisches Schriftstück herstellen, ist auch nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) ersichtlichen Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann.

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ogh.gv.at | 21.11.2024, 16:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigung-eines-arbeitsverhaeltnisses-ueber-whatsapp/)

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