Streit um Tarife für eine Leerkassettenvergütung auf Festplatten von Computern geht in die nächste Runde
Das Verfahren zur Feststellung der Berechtigung von Verwertungsgesellschaften, eine den Urhebern zufließende Vergütung zur Abgeltung von zulässigen Privatkopien auf hiefür geeignetem Trägermaterial (§ 42b UrhG) auch auf Festplatten von Computern einzuheben, wird an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin vertreibt Computer samt Zubehör, die beklagte Verwertungsgesellschaft hat Tarife für eine Leerkassettenvergütung auf Festplatten von Computern bekanntgegeben. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Leerkassettenvergütung auf Festplatten von Computern nicht besteht.
Das Berufungsgericht hat (einer Entscheidung des OGH vom 12. 7. 2005, 4 Ob 115/05y zum selben Thema folgend) das stattgebende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Der OGH hebt die Urteile der Vorinstanzen auf und verweist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Seit der Vorentscheidung haben sich die technischen Gegebenheiten und die Nutzergewohnheiten verändert, weshalb eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig ist.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof führt der Senat aus, dass der Begriff des „gerechten Ausgleichs“ zwischen Urhebern und Privatkopierern in Art 5 Info-Richtlinie ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und dass ein Staat, der die Privatkopie als Ausnahme zur alleinigen Werkvervielfältigung durch den Urheber zulässt, verpflichtet ist, einen gerechten Ausgleich wirksam zu erheben. Schwierigkeiten dabei sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu überwinden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.
Abzustellen ist auf die Eignung der Trägermaterialien, Kopien zu speichern. Diese Eignung ist für Computer-Festplatten zu bejahen, die nicht schon deshalb als vergütungspflichtiges Trägermaterial ausscheiden, weil sie auch anderen Zwecken als der Speicherung von Privatkopien dienen können. Der Umstand der Multifunktionalität (der unter den damals gegebenen Umständen noch tragendes Argument der abweisenden Vorentscheidung 4 Ob 115/05y war), ist kein Ausschlussgrund, aber im Rahmen der Bemessung des Tarifs zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat vorgebracht, von den rund 11 Mio Festplatten in österreichischen Haushalten würden rund 5,3 Mio für die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Audio- oder Video-Inhalten verwendet. Träfe dies zu, ergäbe sich daraus bei der gebotenen typisierten Betrachtung in der Frage des gerechten Ausgleichs eine Nutzung in relevantem Ausmaß.
Feststellungen zum tatsächlichen Ausmaß der Nutzung von Festplatten für Privatkopien haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Ebenso bleibt im weiteren Verfahren zu prüfen, ob das Vergütungssystem des § 42b UrhG den unionsrechtlichen Vorgaben des gerechten Ausgleichs (dazu EuGH C-521/11 – Amazon und im Anschluss daran 4 Ob 142/13f) entspricht.