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Tätigkeit im Tankstellenbetrieb mit Shop

 
 

Streit um die Frage, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist.

Die Klägerin war in einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten samt Waschanlage, Shop und Bistro im Schichtdienst tätig, den sie grundsätzlich alleine verrichtete. Sie war überwiegend mit dem Kassieren der Tankrechnungs- und Warenbeträge beschäftigt. Die Gesamtabrechnung wurde täglich vom Stationsleiter durchgeführt; die Schichtabrechnung machte sie jedoch selbst. Abends verwahrte sie die Einnahmen im Tresor. Bei Frühschichten backte sie das Gebäck auf, bereitete die Kaffeemaschine vor, kontrollierte das Wechselgeld in der Kassa, den Stand der Tabakwaren und der im Shop angebotenen Gutscheine, las den Zählerstand der Waschstraße ab und sperrte den Shop auf. Die Klägerin hatte auch die Regalbetreuung und die Reinigung des Innen- wie Außenbereichs über. Sie hatte zwar keinen Einfluss auf die Preisbildung, die Auswahl der Lieferanten oder die Zusammenstellung des Warensortiments, konnte aber nach eigenem Ermessen Waren selbständig bestellen und hatte den Wareneingang zu prüfen. Alle drei Monate machte sie gemeinsam mit dem Stationsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin Inventur. Darüber hinaus betreute sie die im Shop befindliche Paketannahmestelle für einen Paketzusteller.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie dadurch nicht dem Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, sondern dem ihr günstigeren Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterliegt.

Das Erst- und das Berufungsricht gaben ihr recht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Grenzziehung zwischen kaufmännischen Diensten und untergeordneten Verrichtungen ist einzelfallbezogen zu sehen. Berücksichtigt wurde, dass etliche Aufgaben der Klägerin neben dem Kassieren eine Anpassung an die konkrete Marktsituation erfordern, der Wareneingangsüberprüfung ein gewisses Gewicht zukommt und vor allem, dass sich ihre Tätigkeit durch das Shopkonzept der Tankstelle jener in einem gewöhnlichen Handelsbetrieb sehr stark angenähert hat. Die Einstufung der Klägerin in den Kollektivvertrag für Handelsangestellte wurde daher gebilligt (ebenso OGH 25.9.2014, 9 ObA 74/14v).

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.03.2024, 11:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/taetigkeit-im-tankstellenbetrieb-mit-shop/)

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