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Unzulässigkeit einer AGB-Mobiltelefon-Tarifklausel

 
 

Die Klausel „Die Entgelte für die zur Verfügung gestellten Dienste sind der jeweils gültigen y***** Tarifübersicht zu entnehmen, die im Internet unter www.y*****.at abrufbar ist.“ ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof beurteilte die wiedergegebene, in AGB enthalten gewesene Klausel als unzulässig, weil mit dem bloßen Verweis auf eine Startseite ohne weiterführende Angaben, wie dort die Tarifübersicht aufgefunden werden kann, oder einer Angabe, wie außerhalb des Mediums Internet Auskünfte über Entgelte erlangt werden können, der Verweis unvollständig bleibt und ein nicht unerheblicher Suchaufwand beim Verbraucher ausgelöst wird, der geeignet ist, diesen von der Informationsbeschaffung über Entgelte abzuhalten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 27.04.2024, 04:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessigkeit-einer-agb-mobiltelefon-tarifklausel/)

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