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Inkassoinstitute dürfen nur unbestrittene Forderungen zur Einziehung übernehmen

 
 

Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung von strittigen (bestrittenen) Forderungen fallen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte.

Der klagende Rechtsanwaltsverein nahm das beklagte Inkassoinstitut auf Unterlassung dahingehend in Anspruch, dass unterlassen werden möge, Urheber oder Verwertungsgesellschaften rechtsgeschäftlich zu vertreten oder Rechtsberatung zu erteilen, wenn die verfolgten Ansprüche bestritten sind.

Das Berufungsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, der Oberste Gerichtshof wies die von der Beklagten erhobene Revision zurück.

Die umfassende Rechtsberatung ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Inkassoinstitute sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist. Auch die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung einer strittigen (bestrittenen) Forderung fallen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte. Inkassoinstitute dürfen eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist.

Die Beklagte forderte von vermeintlichen Verletzern von Urheberrechten der Auftraggeber der Beklagten Schadenersatz für die unerlaubte Nutzung und handelte vergleichsweise Regelungen aus. Damit verstieß sie gegen den Anwaltsvorbehalt, sodass ein Rechtsbruch im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/inkassoinstitute-duerfen-nur-unbestrittene-forderungen-zur-einziehung-uebernehmen/)

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