COVID-19-Mietzinsminderung für einen Swingerclub
Nicht nur zu Zeiten von Betretungsverboten, sondern auch aufgrund der sonst behördlich verordneten Einschränkungen (insbesondere Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) ist eine dem vereinbarten Vertragszweck des Betriebes eines Swingerclubs entsprechende Benützung des Bestandobjektes nicht möglich gewesen.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage einer Vermieterin auf Nachzahlung des durch eine Mietergesellschaft von März 2020 bis März 2022 in verschiedenen Perioden in unterschiedlichem Maße nicht bezahlten Mietzinses ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und spezifizierte seine Rechtsprechung zur durch COVID-19-Maßnahmen bedingten Mietzinsbefreiung bzw -minderung nach § 1104 ABGB dahin, dass – über Betretungsverbote hinaus – unter konkreten Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauches nicht nur solche zu verstehen sind, die wegen des Bestehens von Abstandsregelungen die zum vertraglichen Nutzungszweck gehörende körperliche und auch sexuelle Nähe verhindern, sondern auch solche Regelungen, die das Tragen von FFP2-Masken angeordnet haben; die von der Rechtsprechung für den Besuch von Bekleidungsgeschäften angestellten Überlegungen (wonach maskenbedingte Unlustgefühle der Kunden keine Auswirkungen auf den bestandvertragsgemäße Brauchbarkeit hätten, weil es sich um einen die Allgemeinheit treffenden staatlichen Eingriff handle) sind hier nicht einschlägig. Die verordnete Maskenpflicht verhinderte die Anbahnung und Ausübung ungezwungener – privater und nicht kommerzieller – sexueller Begegnungen Fremder und betraf damit gerade einen Kernbereich des vereinbarten Vertragszwecks. Die das Bestandobjekt mietende Betreibergesellschaft hatte daher den Bestandzins zu Recht gemindert.