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Zustellung der Klage an einen ausländischen Rechtsträger, der im Inland eine Zweigniederlassung betreibt

 
 

Die Zustellung einer Klage ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei setzt voraus, dass die Klage weder an der im Firmenbuch als für Zustellungen maßgeblich eingetragenen (ausländischen) Geschäftsanschrift des Rechtsträgers noch an jener seiner (inländischen) Zweigniederlassung bewirkt werden kann, weil dort keine Abgabestelle (mehr) besteht.

Nachdem zwei Versuche, den von der Klägerin erwirkten Zahlungsbefehl an der Anschrift der Zweigniederlassung zuzustellen, gescheiterten waren, veranlasste das Erstgericht die von der Klägerin beantragte Aufnahme des Zahlungsbefehls in die Ediktsdatei und ging davon aus, dass dieser nach Ablauf von 14 Tagen als zugestellt gilt. In der Folge bestätigte es die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls.

Nach Einleitung des Exekutionsverfahren durch die Klägerin beantragte die Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, weil am (ausländischen) Sitz der Beklagten kein Zustellversuch stattgefunden habe.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin Folge und wies den Antrag ab. Zustellversuche seien nur an einer im Inland gelegenen „andere Abgabestelle“ vorzunehmen, nicht aber im Ausland, weswegen die Aufnahme des Zahlungsbefehls in die Ediktsdatei zu Recht erfolgt sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Maßgebliche Geschäftsanschrift, an der jedenfalls der Versuch einer Zustellung der Klage zu erfolgen hat, bevor eine „andere Abgabestelle“ und damit eine Aufnahme in die Ediktsdatei überhaupt in Betracht gezogen werden kann, ist sowohl die im Firmenbuch eingetragene (inländische) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung als auch die aus dem Firmenbuch ersichtliche Anschrift am Sitz des Rechtsträgers im Ausland. Da die Zustellung des Zahlungsbefehls nur an der Anschrift der Zweigniederlassung versucht worden ist, nicht aber am (ausländischen) Sitz der Beklagten, kommt der Aufnahme des Zahlungsbefehls in die Ediktsdatei nicht die Wirkung einer Zustellung zu, sodass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtsirrig erfolgte.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustellung-der-klage-an-einen-auslaendischen-rechtstraeger-der-im-inland-eine-zweigniederlassung-betreibt/)

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