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Warnliste der österreichischen Kreditinstitute

 
 

Verständigungspflicht der Bank vor Eintragung in die sogenannte „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute“.

Die klagende Bank hatte den Beklagten, der mit der Rückzahlung des aushaftenden und fällig gestellten Kreditbetrags über einen längeren Zeitraum säumig war, in die sog. „Warnliste der Österreichischen Kreditunternehmen“ aufgenommen, ohne ihn vorher von dieser Maßnahme zu verständigen. Sie beruft sich auf eine vom Beklagten bei Kreditaufnahme unterfertigte „Datenschutzklausel“.

Der Beklagte macht – in einem mit der Klage auf Zahlung des restlichen Kreditbetrags verbundenen Verfahren – Schadenersatz geltend. Die rechts- und vertragswidrige Maßnahme der Klägerin habe ihn nicht nur an seinem Vermögen geschädigt (es seien ihm Aufträge entgangen), er habe auch einen Schaden an seiner Reputation als Anwalt erlitten.

Das Erstgericht bejahte sowohl den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens als auch den für die erlittene Kränkung geltendgemachten immateriellen Schaden in der geltendgemachten Höhe.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung in Ansehung des Schadenersatzbegehrens auf. Die Bank habe gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes schuldhaft verstoßen und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen in einer zur Bloßstellung geeigneten Weise verletzt. Allerdings sei der pauschal für Verdienstentgang und immateriellen Schaden geltendgemachte Betrag noch aufzuschlüsseln; überdies lägen die Vorausssetzungen für eine Schätzung des Verdienstentgangs noch nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht Folge.

Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordere eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Die ohne vorherige Benachrichtigung erfolgte Eintragung in die „Warnliste“ sei durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse nicht mehr gerechtfertigt.

[Voraussetzungen für die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung personenbezogener Daten.]

Eine wirksame Zustimmung iSd § 1 Abs 2 DSG iVm § 4 Z 14 DSG liege nur dann vor, wenn der Betroffene wisse, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. Es müsse sowohl die genaue Bezeichnung der Einrichtung, die die Daten verwenden soll, wie auch deren Aufgaben bekannt sein. Der Betroffene dürfe nicht darüber im Unklaren gelassen werden, von wem und zu welchem Zweck auf seine Daten zurückgegriffen werde. Die in die vorliegenden Verträge aufgenommene Datenschutzklausel erfülle diese Voraussetzungen nicht.

[Schadenersatzanspruch bei Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen]

Die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadens seien dem Grunde nach gegeben. Die ohne vorherige Benachrichtigung und damit gesetzwidrige Aufnahme der kreditrelevanten Daten in die „Warnliste“ sei bei einem Wirtschaftsanwalt geeignet, ihn in der Öffentlichkeit iSd § 7 Abs 1 MedG „bloßzustellen“. Die damit verbreitete Annahme, der Betroffene sei als Rechtsanwalt kreditunwürdig, untergrabe sein Ansehen bei Klienten und Kollegen und sei geeignet, seinen Ruf nachhaltig zu schädigen und seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/warnliste-der-oesterreichischen-kreditinstitute/)

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