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Kein Rückstandsausweis nach § 28 Abs 1a RAO zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Berufsunfähigkeitsrenten

 
 

§ 28 Abs 1a RAO berechtigt die Rechtsanwaltskammer nur zur Ausstellung von Rückstandsausweisen wegen rückständiger Beiträge, nicht aber auch wegen Rückforderungsansprüchen infolge (angeblich) zu Unrecht bezogener (Versorgungs-)Leistungen

Die betreibende Rechtsanwaltskammer beantragte gegen den Verpflichteten aufgrund eines von ihr erlassenen Rückstandsausweises die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution. Gegenstand des Rückstandsausweises ist die Rückforderung einer vom Verpflichteten im Zeitraum Juni 2020 bis Oktober 2022 infolge Verletzung seiner Meldepflichten zu Unrecht bezogenen Berufsunfähigkeitsrente.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies den Exekutuionsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Betreibenden nicht Folge. Er stellte klar, dass die Rechtsanwaltskammer durch § 28 Abs 1a RAO nur ermächtigt ist, Rückstandsausweise zur Einbringung rückständiger Beiträge zu erlassen, dass diese Bestimmung aber entgegen der Ansicht der Betreibenden nicht auch auf Rückforderungsansprüche wegen (angeblich) zu Unrecht bezogener Leistungen ausgeweitet werden kann.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 18.10.2024, 08:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-rueckstandsausweis-nach-%c2%a7-28-abs-1a-rao-zur-rueckforderung-zu-unrecht-bezogener-berufsunfaehigkeitsrenten/)

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