Heimaufenthaltsrecht: Betreutes Wohnen in einer Demenz-Wohngemeinschaft
Betreute Wohnformen ohne Einrichtungscharakter unterliegen nicht dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG).
Eine Sozialdienste GmbH vermietet drei Wohnungen samt Gemeinschaftsräumlichkeiten jeweils an zwei Personen. Pro Wohnung wird ein Zimmer einem Mieter zur alleinigen Benutzung überlassen. Bad, WC, Küche und Vorraum dienen hingegen zur gemeinsamen Benutzung. Die Mieter, bei denen es sich um Menschen mit hochgradigem demenziellen Abbau handelt, beschäftigen selbständige 24h-Betreuungskräfte. Diesen verbleibt verbleibt ein weiteres Zimmer pro Wohnung zur Nutzung. Der Mietvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Mieter ein Betreuungsverhältnis mit einer Betreuungsagentur für die Organisation bzw Vermittlung der Personenbetreuung eingeht. Der zwischen dem Mieter und dieser Agentur abgeschlossene Vertrag endet unter anderem mit Beendigung des Mietvertrags. Zwischen der Sozialdienste GmbH und der Betreuungsagentur besteht kein Vertragsverhältnis, sie kooperieren bloß faktisch miteinander. Die Sozialdienste GmbH bietet den Mietern, je nach Bedarf (zusätzliche) Pflege- und Betreuungsdienstleistungen an, deren Kosten sich die beiden Mieter der jeweiligen Wohnung teilen.
Der Verein beantragte, die Freiheit des Bewohners beschränkende Maßnahmen in einer Einrichtung im Sinn des HeimAufG zu überprüfen.
Die Vorinstanzen verneinten die Anwendung des HeimAufG, weil die Demenz-Wohngemeinschaften nicht heimähnlich organisiert seien.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen, weil die „Demenz-Wohngemeinschaften“ in der vorliegenden Ausgestaltung keinen Einrichtungscharakter haben.
Der Bewohner begibt sich darin nicht in eine heimähnliche Lebenswelt, sondern kann seine selbstbestimmte Lebensführung weitgehend bewahren, einen eigenen Haushalt führen, seinen Alltag selbst gestalten und etwa Pflege nur nach Bedarf in Anspruch nehmen. Somit unterscheidet sich die Lebenswelt, in die sich der Bewohner hier einzuordnen hat, nicht maßgeblich von einer 24h-Betreuung mit mobiler Pflege zu Hause. Die Voraussetzungen für die Anwendung des HeimAufG liegen daher nicht vor.