Rückforderungsanspruch der Anbieterin illegalen Glücksspiels
Die Anbieterin eines gegen das Glücksspielmonopol verstoßenden Glücksspiels kann ausbezahlte Gewinne zurückfordern.
Die Klägerin bietet von ihrem Sitz in Malta aus über die von ihr betriebene Website in Österreich Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels an. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Die Beklagte spielte in Österreich von der Klägerin angebotene Online-Glücksspiele und erzielte dabei insgesamt einen Gewinn. Diesen fordert die klagende Glücksspielanbieterin unter Berufung auf die absolute Nichtigkeit der Glücksspielverträge zurück.
Die Unzulässigkeit des Angebots der Klägerin im Inland wurde im gegenständlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr war die Frage zu klären, ob sich auch die klagende Glücksspielanbieterin mit Erfolg auf die daraus resultierende Nichtigkeit berufen und den an die Beklagte ausgezahlten Gewinn zurückfordern kann.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsstattgebende Entscheidung der zweiten Instanz.
Der Schutz des einzelnen Spielteilnehmers ist zwar der primäre, aber nicht der einzige Zweck des Glücksspielmonopols. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber damit ebenso ordnungspolitische und fiskalische Zwecke. Insbesondere soll die mit illegalem Glücksspiel verbundene Kriminalität hintangehalten werden. Der Gesetzgeber will Glücksspiele außerhalb des Monopols generell verhindern und überhaupt den Anreiz, an verbotenen Glücksspielen teilzunehmen, möglichst gering halten.
Eine bloß einseitige Rückforderungsmöglichkeit durch den Spieler würde es für den Veranstalter noch weniger lohnend machen, das verpönte Spiel am Markt anzubieten. Kann dagegen zusätzlich der Veranstalter den unrechtmäßig ausbezahlten Gewinn zurückfordern, wird auch der Spielteilnehmer davon abgehalten, bei einem solchen Veranstalter zu spielen. Er kann also nicht Gewinne behalten, gleichzeitig aber Verluste zurückfordern und damit risikolos am verbotenen Spiel teilnehmen.
Nur die absolute Nichtigkeit der gegen das Glücksspielgesetz verstoßenden Verträge und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht daher dem ordnungspolitischen Zweck des Glücksspielgesetzes, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden. Der klagenden Glücksspielanbieterin steht demnach ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch auf die geleisteten Gewinne zu.
Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist nicht bereits aufgrund der bewussten Unzulässigkeit des Angebots der Klägerin rechtsmissbräuchlich.