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Betrug beim Liegenschaftserwerb – Aufhebung eines Schuldspruchs aufgrund eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen

 
 

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz eine Verfügungsberechtigte eines Bauträgers durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und ‑fähiger Auftraggeber zu sein, zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung inklusive zweier KFZ‑Abstellplätze im Betrag von 4.060.000 Euro zu verleiten versucht, wodurch der Bauträger in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätten werden sollen, wobei es mangels Vertragsabschlusses beim Versuch blieb.
Nach den Urteilskonstatierungen versuchte der Angeklagte das Opfer zum Abschluss eines Kaufvertrags zu verleiten, wobei er selbst die Unterfertigung dieses Vertrags mehrfach hinauszögerte und einen Notartermin kurzfristig absagte. Es kam weder zum schriftlichen Abschluss des Kaufvertrags noch zur Übergabe der Liegenschaft an den Angeklagten.
Der Schadenseintritt im Fall einer (wie hier) herausgelockten Liegenschaft tritt nicht (schon) mit der (anfechtbaren) Vertragserrichtung, sondern erst mit der tatsächlichen Übergabe – dh einer einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz bewirkenden Überlassung – des unbeweglichen Gutes ein.
Feststellungen, wonach der Angeklagte das Opfer zur Überlassung der in Rede stehenden Wohnung samt KFZ-Abstellplätzen verleiten wollte, traf das Erstgericht nicht. Solcherart bleiben in Ermangelung von Urteilsannahmen zu einer intendierten Vermögensverfügung der Getäuschten in Ansehung der Eigentumswohnung samt KFZ-Abstellplätzen die Konstatierungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz ohne Sachverhaltsbezug.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/betrug-beim-liegenschaftserwerb-aufhebung-eines-schuldspruchs-aufgrund-eines-rechtsfehlers-mangels-feststellungen/)

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