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Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung

 
 

Der 4. Senat leitete aus § 578 Abs 1 ZPO (idF SchiedsRÄG 2006, BGBl I 7/2006) ab, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung bei einem ordentlichen Gericht nicht zulässig ist, und schloss sich damit der herrschenden Ansicht in der Literatur an.

Der Kläger begehrte die Feststellung, ein mit dem Beklagten geschlossener Vertrag enthalte keine (wirksame) Schiedsklausel. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage und wendete ein, eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung sei nicht zulässig.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Beklagten und wiesen die Klage zurück.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen:

Nach § 578 Abs 1 ZPO (idF SchiedsRÄG 2006, BGBl I 7/2006) regelt die ZPO die Kompetenzen der staatlichen Gerichte in Bezug auf das Schiedsverfahren abschließend. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung ist in der ZPO nicht vorgesehen. In den Materialien zum SchiedsRÄG 2006 hielt der Gesetzgeber fest, dass er sich bewusst gegen die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung entschieden habe. Auch der objektive Zweck des § 578 ZPO, den Umfang der richterlichen Intervention im Schiedsverfahren – auch mit Signalwirkung im internationalen Kontext – klarzustellen, spricht für diese Auslegung.

Der 4. Senat schloss sich damit der herrschenden Ansicht in der Literatur an, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung nicht zulässig ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unzulaessigkeit-einer-klage-auf-feststellung-des-bestehens-oder-nichtbestehens-einer-schiedsvereinbarung/)

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