Unterhalt nach Haushaltstrennung
Stellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats – etwa durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung – die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.
Die Eltern des Kindes leben seit 10. 9. 2023 – dem Auszug des Vaters – getrennt. Der Minderjährige hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf.
Strittig war, ob dem unterhaltsberechtigten Kind nach der Haushaltstrennung des Vaters bereits für den Zeitraum 10. 9. 2023 bis Ende September 2023 (anteiliger) Geldunterhalt zusteht.
Die Vorinstanzen erkannten dem Minderjährigen den Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater nicht wie von ihm beantragt mit 10. 9. 2023, sondern erst ab 1. 10. 2023 zu.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und sprach dem Kind den Geldunterhalt auch für den Zeitraum 10. 9. 2023 bis 30. 9. 2023 zu. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Folge, dass das Kind für den Zeitraum von gut 20 Tagen keinen Geldunterhaltsanspruch hätte und der Vater seiner Geldunterhaltspflicht nicht nachkommen müsste. Das Kind geht davon aus, dass der Vater seiner Naturalunterhaltspflicht bis zu seinem Auszug am 10. 9. 2023 entsprach. Für den danach liegenden Zeitraum leistete er aber weder Geldunterhalt noch Naturalunterhalt. Ein Zeitraum, in dem ein Unterhaltspflichtiger überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist aber der Unterhaltsregelung des § 231 ABGB fremd. Dem Kind steht daher auch im noch strittigen Zeitraum der Geldunterhalt zu.