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Zur kommerziellen Nutzung von Videos durch den öffentlichen Rundfunk

 
 

Urheberrechtliche Schranken bei der Veröffentlichung eines Videos im Fernsehen.

Der Kläger ist freier Journalist und dokumentiert in Form von Bild- und Tonaufzeichnungen gesellschaftspolitische Vorgänge. Er besucht in seiner beruflichen Funktion regelmäßig Demonstrationen und dokumentiert diese mit Bild- und Tonaufnahmen auf professionelle Weise. Häufig filmt er das Geschehen und schneidet die angefertigten Videos selbst. Er veröffentlichte einen Ausschnitt eines von ihm hergestellten Videos über Demonstrationen und einen Polizeieinsatz auf seinem Twitter-Account. Dies unter Verweis auf die Lizenzregeln „Creative Commons-Lizenz CC BY-NC 4.0.“, wonach das Material für nicht kommerzielle Zwecke unter Anführung des Erstellers verwendet werden dürfe.

Der beklagte (öffentlich-rechtliche) Rundfunk veröffentlichte in mehreren Nachrichtensendungen in Berichten über die Demonstrationen und den Polizeieinsatz Ausschnitte des Videos und des Lichtbildes, ohne den Kläger zuvor zu kontaktieren. Der Beklagte stellte die Berichte auch auf seiner Website zum Abruf bereit. Weiters veröffentlichte der Beklagte über den Polizeieinsatz auch Artikel auf seiner Website samt Videobeitrag mit dem Video des Klägers und dessen Screenshot als Coverbild. Bei den Beiträgen wurde der Kläger als Urheber überwiegend nicht angeführt.

Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage des Klägers statt und verurteilten den Beklagten auch zur Zahlung eines angemessenen Entgelts bzw als Schadenersatz.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Es ist insbesondere mit Blick auf seine Stellung als größten Medieninhaber Österreichs und seiner Eigenschaft als Werbeträger jedenfalls vertretbar, dem beklagten Rundfunk Geschäftsinteressen auch bei der Erstellung von Nachrichtensendungen unterstellten, und davon auszugehen, dass das Video des Klägers vom Beklagten kommerziell genutzt worden sei.

Die Verwendung des Videos in der Berichterstattung der Beklagten erfolgte im Anlassfall auch nicht ansatzweise als bloßes Bildzitat. Eine Interaktion mit dem Werk bzw eine direkte und enge Verknüpfung zwischen dem Werk des Klägers und den Berichten der Beklagten wurde weder behauptet noch festgestellt. Schon aus diesen Gründen kann die Werknutzung durch die Beklagte nicht auf das Zitatrecht des § 42f UrhG gestützt werden.

 

Zur Veröffentlichung der Entscheidung im RIS

 

 
ogh.gv.at | 16.10.2024, 08:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-kommerzielle-nutzung-von-videos-durch-den-oeffentlichen-rundfunk/)

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