Kein Netzzutrittsentgelt für Photovoltaikanlage
Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an.
Ein Unternehmen errichtete auf seinem Betriebsgelände zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 16.000 kW und schloss diese an einen bestehenden – bisher nur für den Strombezug verwendeten – Netzanschluss an.
Der Netzbetreiber begehrte dafür die Zahlung eines Netzzutrittsentgelts.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Durch die Einspeisung elektrischer Energie entstehen zwar in der Regel auch zusätzliche Kosten auf (in der Regel mehreren) Netzebenen, insbesondere zur Schaffung der erforderlichen Netzkapazitäten für den zusätzlich eingespeisten Strom. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass diese Kosten nicht (anteilig) von den jeweiligen Stromeinspeisern getragen werden sollen, sondern – über das Netzbereitstellungsentgelt und das Netznutzungsentgelt – von den Stromentnehmern. Daran hat sich auch durch das Gesetzespaket zum Ausbau erneuerbarer Energie nichts geändert.