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Einbeziehung des volljährigen Sohnes in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags seiner Mutter

 
 

Auch erwachsene Kinder können in den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrags ihrer Eltern fallen und bei einem ärztlichen Behandlungsfehler vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der 65-jährige Kläger begehrte von der beklagten Rechtsträgerin einer Krankenanstalt aus dem Behandlungsvertrag seiner 87-jährigen Mutter mit der Beklagten aufgrund einer grob fahrlässigen Fehlbehandlung Schadenersatz, insbesondere Trauerschmerzengeld.

Der Oberste Gerichtshof bejahte diesen Anspruch mit folgender Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten. Für die Beurteilung des begünstigten Personenkreises ist maßgebend, dass bei objektivem Verständnis typischerweise, bei üblichen Sozialstrukturen, eine auffallende innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten ist, sodass der aus dem Vertrag Hauptleistungspflichtige mit der Einbeziehung der fraglichen Personengruppe in den geschützten Personenkreis rechnen musste. Der Oberste Gerichtshof bejahte bereits eine Einbeziehung sowohl von Ehegatten als auch Lebensgefährten sowie minderjährigen Kindern in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags eines Angehörigen. Eine innige familiäre Nahebeziehung zwischen Eltern und ihren – wenn auch bereits erwachsenen – Kindern ist für den Vertragspartner nicht unvorhersehbar und aufgrund der für gewöhnlich lebenslang bestehenden emotionalen Sonderbeziehung zwischen Eltern und Kindern zu bejahen. Die Gefahr einer Haftungsausuferung besteht aufgrund der Beschränkung auf die Kernfamilie nicht.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einbeziehung-des-volljaehrigen-sohnes-in-den-schutzbereich-des-aerztlichen-behandlungsvertrags-seiner-mutter/)

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