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Unterschrift als Überschrift?

 
 

Der Oberste Gerichtshof nimmt zur Verwendung eines Verweisungszeichens („%“) in einem eigenhändigen Testament Stellung.

Der 2022 verstorbene Erblasser verfasste 1987 eine unstrittig gültige eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er die Erst- bis Viertantragsteller(innen) zu Erben einsetzte.

1996 verfasste der Erblasser eine weitere eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er die Viertantragstellerin und den Fünftantragsteller zu Erben einsetzte. Den mit „Mein Wille!!“ übertitelten Text schrieb der Erblasser auf die (umgedrehte [also mit nach oben zeigender Spitze der Lasche]) Rückseite eines Briefkuverts, wobei er wegen Platzmangels auch die Lasche beschrieb. Danach setzte der Erblasser in die linke untere Ecke der Kuvertlasche ein „Verweisungszeichen“ (%) und zeichnete daneben einen Unterstrich. Dann wiederholte er rechts neben den Worten „Mein Wille!!“ das „Verweisungszeichen“ (%), setzte seine Unterschrift und unterstrich diese mit einer Linie.

Das Erstgericht ging von der Gültigkeit des Testaments aus 1996 aus und stellte das Erbrecht der Viertantragstellerin und des Fünftantragstellers fest.

Das Rekursgericht ging hingegen von der Ungültigkeit des Testaments aus 1996 aus. Die Unterschrift des Erblassers decke nach der Verkehrsauffassung den Text der letztwilligen Verfügung nicht zur Gänze und schließen diesen auch nicht ab. Das Verweisungszeichen und der Unterstrich könnten die notwendige Verbindung zwischen Text und Unterschrift nicht herstellen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Viertantragstellerin und des Fünftantragstellers Folge. Er betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unterschrift am Schluss der letztwilligen Erklärung oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen muss, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Erblasser 1996 ein formwirksames Testament errichtet. Der Erblasser hat die letztwillige Verfügung nach den Feststellungen in einem zeitlich einheitlichen Testierakt verfasst und danach aus Platzmangel mit eigener Hand das als allgemein verständlich anzusehende Zeichen „%“ (Verweisungszeichen) an das Ende des Texts und seine Unterschrift in die rechte obere Ecke der Kuvertrückseite gesetzt. Damit steht die Unterschrift in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Die Unterschrift ist damit logischer Abschluss des Testamentstexts, wobei auch eine inhaltlich losgelöste Fortführung des Texts nach Setzung der Unterschrift auf Basis der Feststellungen ausgeschlossen werden kann.

Letztlich trug der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf, weil auf Tatsachenebene noch zu klären war, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments im Jahr 1996 einen Testierwillen hatte.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 23.12.2024, 00:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unterschrift-als-ueberschrift/)

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