Eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat den Namen des Angeklagten anzuführen.
In einem Privatanklageverfahren wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB begehrte der Privatankläger die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG.
Das Landesgericht erließ die begehrte Mitteilung, allerdings ohne den Namen des Angeklagten zu nennen; im Beschluss ist lediglich von „der angeklagten Person“ die Rede. Das Oberlandesgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Anklägers nicht Folge. Eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG habe zwingend bloß den Namen des Privatanklägers, nicht aber auch jenen des Angeklagten zu enthalten.
Der Oberste Gerichtshof gab einer von der Generalprokuratur gegen diese Rechtsansicht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge.
Mit einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG wird dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen habe. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.
Voraussetzung für diese Warn- und Präventivwirkung ist aber die namentliche Anführung des Angeklagten in der Mitteilung. Eine – bezogen auf den Angeklagten – anonymisierte Mitteilung könnte dieses Ziel der Veröffentlichung nicht erreichen.
Das ergibt sich auch aus dem Telos der Bestimmung des § 37 MedienG, die der schnellen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Diesem Zweck der Informierung der Allgemeinheit würde es widersprechen, wenn die Mitteilung zwar den Namen des Betroffenen, der die Mitteilung begehrt, sowie Gericht, Gerichtsabteilung und Datum der Entscheidung nennen müsste , nicht aber den – für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen – Namen des Angeklagten.