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Zum Zweck der Normen über die Bankenaufsicht

 
 

Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden.

Die klagende Partei war Mehrheitsaktionärin der Bank Burgenland Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bank Burgenland) und kraft Gesetzes Ausfallsbürgin für deren bis 2. 4. 2003 begründeten Verbindlichkeiten. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 der Bank Burgenland stellte sich heraus, dass die der „HOWE-Gruppe“ gewährten Kredite mit mindestens 170,781,160,29 EUR uneinbringlich sein werden. Der Bank Burgenland drohte deshalb der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Zur Vermeidung dessen vereinbarte die klagende Partei als Garantin mit der Bank Burgenland am 20. 6. 2000 eine – den erwarteten Forderungsausfall deckende – abstrakte Garantie. Eine Sonderdebitorenprüfung im Herbst 2000 ergab einen weiteren Wertberichtigungsbedarf von 188,949.369 EUR. Am 23. 10. 2000 trafen die klagende Partei, die Bank Burgenland und deren damalige Minderheitsaktionärin Bank Austria Creditanstalt Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bank Austria) eine ahmenvereinbarung. Danach erklärte die Bank Austria einen – jedenfalls 100 Mio EUR erheblich übersteigenden – „Forderungsverzicht“ in Verbindung mit einer von der Bank Burgenland ab 30. 6. 2004 zu erfüllenden „Besserungsverpflichtung“. Danach ist der Betrag laut „Forderungsverzicht“ zuzüglich Zinsen in sieben Jahresraten an die Bank Austria zu zahlen. Sollte die Bank Burgenland dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so haftet die klagende Partei der Bank Austria für deren Erfüllung auf Grund einer am 1. 12. 2000 übernommen unwiderruflichen Ausfallsgarantie.

Die klagende Partei begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei „für sämtliche kausale(n), zukünftige(n) Schäden in derzeit noch unbekannter Höhe“ im Fall der Inanspruchnahme aus der Garantie vom 1. 12. 2000. Sie brachte im Wesentlichen vor: Ursache des drohenden Schadens sei eine schuldhafte Vernachlässigung der Prüfpflichten durch die Bankenaufsichtsbehörde zwischen 1991 und Ende 2000. Bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätten Organe der beklagten Partei gravierende Organisations- und Strukturmängel der Bank Burgenland – wie etwa die Vernachlässigung der internen Revision, die Verletzung des Vier-Augen-Prinzips, eine mangelhafte Datenqualität und das Fehlen eines Kreditrisikomanagements, auch in Richtung einer Risikosteuerung – erkennen und für Abhilfen sorgen müssen. Die Bankprüfer hätten wegen der vorliegenden Mängel einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk in ihrer Funktion als Bankenaufsichtsorgane nicht erteilen dürfen. Nur deshalb, weil Organe der Bankenaufsicht die Veranlassung gebotener Maßnahmen rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hätten, habe die Bank Burgenland nicht kreditwürdigen Kunden Kredite gewähren können. Dagegen habe die klagende Partei Aufsichtsrechte und -pflichten, die jenen der Bankenaufsicht vergleichbar gewesen seien, nicht ausüben können. Die Garantievereinbarung vom 1. 12. 2000 sei als Maßnahme zur Schadensminderung geboten gewesen. Auf dem Boden der Rahmenvereinbarung vom 23. 10. 2000 habe die klagende Partei von der Bank Austria als seinerzeit zweiter Hauptaktionärin der Bank Burgenland mit Kaufvertrag vom 29. 11. 2000 ferner deren Aktien über insgesamt 34,13 % des Grundkapitals der Bank Burgenland um ATS 1 (= 0,07 EUR) erworben. Es stehe bereits fest, dass die Bank Austria die Garantie vom 1. 12. 2000 in Anspruch nehmen werde, weil die Bank Burgenland bereits die nach der „Besserungsverpflichtung“ am 30. 6. 2004 fällig gewordene erste Rate nicht gezahlt habe. Der geltend gemachte Schaden sei nach den die Schadensverlagerung beherrschenden Grundsätzen als ersatzfähiger Drittschaden anzusehen. Er sei nicht verjährt. Der klagenden Partei sei kein Mitverschulden anzulasten.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, der behauptete Schaden, sollte ein solcher jemals eintreten, wurzle in grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bank Burgenland, der „völligen Vernachlässigung des der klagenden Partei zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumentariums“ und in politischen „Einflussnahmen“. Im Fall der Bejahung einer Amtshaftung falle der klagenden Partei jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden zur Last. Organe der Bankenaufsicht hätten indes die Missstände im Kreditbereich der Bank Burgenland unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht früher erkennen können. Alle Verhaltensweisen der Bankenaufsicht seien zumindest vertretbar gewesen. Dagegen habe es die klagende Partei „trotz ihres Eigentümerinteresses und Insiderwissens bis zuletzt“ unterlassen, die Geschäftsgebarung des Vorstands der Bank Burgenland zu kontrollieren. Sollten die behaupteten Organisations- und Strukturmängel tatsächlich bestanden haben, so hätten sie der klagenden Partei auf Grund deren engen rechtlichen und faktischen Verbindung mit der Bank Burgenland, aber auch wegen des Naheverhältnisses zwischen dem damaligen Landeshauptmann und einem Vorstandsmitglied „lange vor den Organen“ der Bankenaufsicht bekannt sein müssen. Der als Klagegrund behauptete Schaden sei ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Er betreffe die vom Schutzzweck allenfalls verletzter Normen des Bankwesengesetzes nicht erfasste Beteiligung der klagenden Partei an der Bank Burgenland als Hauptaktionärin. Die klagende Partei habe die Garantie vom 1. 12. 2000 freiwillig übernommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb deshalb eine Amtshaftung des Bunds eingreifen solle. Im Erwerb von Aktien durch die klagende Partei um ATS 1 (= 0,07 EUR) sei eine zumindest teilweise Gegenleistung für die übernommene Garantiehaftung zu erblicken. Zahlungen auf Grund der Garantie vom 1. 12. 2000 seien nach Gemeinschaftsrecht als unzulässige Beihilfe an die Bank Burgenland zu qualifizieren; solche Zahlungen dürften daher gar nicht geleistet werden. Die klagende Partei habe durch die Garantieübernahme ihre „amtshaftungsrechtliche Rettungspflicht“ verletzt, hätte sie doch darauf dringen müssen, dass die Bank Austria „ihre eigenkapitalersetzenden Forderungen auch bilanziell als Eigenkapital“ anerkenne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof fasste die maßgebende Rechtslage letztlich im einleitend wiedergegebenen Leitsatz zusammen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-zweck-der-normen-ueber-die-bankenaufsicht/)

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