Schmerzengeld bei apallischem Syndrom
180.000 Euro Schmerzengeld und 30.000 Euro Verunstaltungsentschädigung für jungen Mann mit apallischem Syndrom.
Der am 22. 2. 1980 geborene Kläger erlitt bei einem Unfall am 18. 6. 2000 als Mitfahrer in einem PKW ein schweres Schädelhirntrauma samt apallischem Syndrom (Wachkoma) mit Lähmung aller Extremitäten sowie ohne sprachliche Äußerungsmöglichkeit und Schmerzempfindungsfähigkeit nur auf einem „sehr niedrigen Niveau“ ohne Besserungsaussicht. Er begehrte ein Schmerzengeld in der Höhe des bisherigen Höchstzuspruches (2 Ob 237/01v) von € 218.018,50 sowie eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von € 36.000 – beides gekürzt um den von ihm selbst eingeräumten Mitverschuldensanteil von ¼ (wegen Mitfahrt bei einem erkennbar alkoholisierten Lenker).
Das Berufungsgericht sprach ihm € 180.000 bzw € 30.000 zu.
Der Oberste Gerichtshof wies die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, in welcher der Kläger die Anhebung beider Beträge im Sinne seines erstinstanzlichen Begehrens anstrebte, zurück.
Lediglich im Falle einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt, wäre zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Judikatur eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen. Dies trifft hier nicht zu – zumal im Vergleichsfall 2 Ob 237/01v der dortige Kläger doch wesentlich dramatische Unfallfolgen erlitt (hohe Querschnittsymptomatik mit Lähmung des Rumpfes und aller 4 Extremitäten, weiters Augenmuskellähmung und Lähmung des Atemnervs mit der Notwendigkeit, bis ans Lebensende – Lebenserwartung 10 bis 14 Jahre – künstlich beatmet zu werden, verbunden vor allem mit daraus resultierender ständiger bewusst erlebter Todesangst, weil sich der damalige Kläger seiner Situation „völlig bewusst“ ist, während der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Situation – wenn überhaupt – nur auf einem „sehr niedrigen Niveau“ wahrzunehmen in der Lage ist; außerdem erlitt der Kläger im früheren Verfahren zusätzlich noch eine Vielzahl schwerer Knochenbrüche, die beim jetzigen Kläger ebenfalls nicht vorlagen). Der Zuspruch des Berufungsgerichtes entsprach damit vom Gesamtverletzungsbild eher der weiteren Vorentscheidung 2 Ob 145/02s, wobei der OGH in seiner Begründung zur Revisionszurückweisung auch eine aktuelle und ausführliche Zusammenfassung seiner jüngsten Judikatur bei Schmerzengeldhöchstbemessungen vornimmt.