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Kein Mietzins für Garage bei zu enger Einfahrt

 
 

Das Bestandobjekt muss eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt.

Die Parteien schlossen einen Garagierungsvertrag über einen Einstellplatz in der Garage einer Wohnhausanlage. Die Garage ist sowohl baubehördlich als auch durch die zuständige Magistratsabteilung für Verkehrswesen genehmigt.

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von rückständigem Bestandzins sowie die Räumung des Bestandobjekts und bringt dazu vor, die Beklagten hätten die Bezahlung des Bestandzinses verweigert. Die beklagten Parteien wandten im Wesentlichen ein, der bestandgegenständliche Garagenplatz sei unbenützbar. Sie könnten in die Garage nicht einfahren, ohne durch Touchieren an den Seitenwänden der Garageneinfahrt ihren PKW zu beschädigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht dem Zahlungsbegehren mit Teilurteil Folge und hob das Urteil, soweit über das Räumungsbegehren erkannt wurde, zur Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten weitgehend Folge. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer jenen Gebrauch und jene Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich, nach dem Vertragszweck oder nach der Verkehrssitte bedungen sind. Das Bestandobjekt muss eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Im Zweifel gilt mittlere Brauchbarkeit als vereinbart.

In diesem Sinne muss mangels besonderer Vereinbarung eine Garage zumindest zur Unterbringung eines Mittelklasse-PKW geeignet sein. Dies umfasst auch eine entsprechende Zu- bzw Ausfahrt. Eine nur unter Zuziehung eines Einweisers zu bewältigende Ein- bzw Ausfahrt, die zudem aufgrund des gebotenen Vortastens mit schleifender Kupplung zu erhöhtem Kupplungsverschleiß führt, stellt jedenfalls keine zumutbare Möglichkeit der Zu- bzw Abfahrt dar. In Anbetracht dieses Umstandes ist diese Garagenzufahrt und damit der von den Beklagten gemietete Garagenplatz insgesamt als unbrauchbar im Sinne des § 1096 ABGB einzustufen (vgl auch zum Verstellen eines Parkplatzes LGZ Wien MietSlg 35.175; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1096 Rz 103).

Ansprüche auf Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB wären lediglich dann ausgeschlossen, wenn den beklagten Bestandnehmern bei Vertragsschluss die Mängel bekannt gewesen wären, was hier jedoch nicht der Fall war.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-mietzins-fuer-garage-bei-zu-enger-einfahrt/)

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