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Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf die Verwendung von Daten der Arbeitnehmer

 
 

Ein Luftverkehrsunternehmen setzt ein EDV-System („Crew Management System“) ein, mit dem personenbezogene Daten seines fliegenden Personals und Flugdaten verarbeitet werden.

Mit Hilfe dieses Systems werden automationsunterstützt Dienstpläne für das fliegende Personal erstellt. Das System stellt Daten für Folgesysteme zur Verfügung.

Der klagende Betriebsrat begehrt von der beklagten Partei, das „Crew Management System“ zu deinstallieren und die Verwendung dieses Systems vor Einholung der Zustimmung der klagenden Partei zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs beantragte er, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung die Verwendung des „Crew Management System“ zu verbieten, soweit die Zustimmung durch die klagende Partei nicht erteilt werde.

Das Erstgericht und das Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des klagenden Betriebsrats nicht Folge:

§ 32 Abs 2 DSG räumt dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung des dem Datenschutzgesetz widersprechenden Zustands ein, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Betroffener kann nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition des § 4 Z 3 DSG 2000 nur der sein, dessen Daten verwendet werden. Da das „Crew Management System“ Daten des klagenden Betriebsrats nicht verwendet, hat dieser keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieses Systems nach dem Datenschutzgesetz.

Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats, der sich aus der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG ergeben könnte, scheiterte aus prozessualen Gründen, weil der Kläger eine konkrete Gefährdung seines Mitbestimmungsrechts nicht behauptet hatte.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-unterlassungsanspruch-des-betriebsrats-in-bezug-auf-die-verwendung-von-daten-der-arbeitnehmer/)

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