Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch bei zeitweise gemeinsamen Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner
Ein Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss kann auch dann bestehen, wenn es während der Schulzeit regelmäßig während der Hälfte eines Monats im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner lebt.
Für die beiden Minderjährigen besteht aufgrund einer Entscheidung des Pflegschaftsgerichts eine gemeinsame Obsorge der (geschiedenen) Eltern, wobei die Minderjährigen während der Schulzeit regelmäßig wochenweise abwechselnd im Haushalt der Mutter bzw des Vaters leben. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von je 120 EUR an die beiden Minderjährigen verpflichtet.
Das Erstgericht gewährte den beiden Minderjährigen die beantragten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von jeweils 120 EUR monatlich. Das Rekursgericht wies die Unterhaltsvorschussanträge ab.
Der Oberste Gerichtshof gewährte die Unterhaltsvorschüsse in der beantragten Höhe.
Es bestehe zwar kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebe, weil in diesem Fall die Gefahr bestehe, dass das Kind sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Staat (also doppelt) Unterhaltsleistungen beziehe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass im Vorschussverfahren alle für die Gewährung und Einstellung der Unterhaltsvorschüsse maßgeblichen Ereignisse nur monatsbezogen erfasst werden. Auch ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden habe, erfülle die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung. Umgekehrt hindere ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben gewesen sei, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht.
Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Kind während der Hälfte eines Monats stehe daher einer Vorschussgewährung nicht entgegen. Es komme auch zu keiner unerwünschten doppelten Unterhaltsleistung, wenn der vom Unterhaltsschuldner trotz seiner Betreuungsleistung zu erbringende monatliche Geldunterhalt bevorschusst werde und den Kindern somit der gesamte laufende gesetzliche Unterhalt zukomme.