Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Einführung eines „biometrischen“ Zeiterfassungssystems („Fingerscanner“) durch den Arbeitgeber
In einem Bezirkskrankenhaus, in dem rund 430 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelangen seit einiger Zeit „Fingerscanner“ zum Einsatz. Diese dienen im Rahmen eines „biometrischen“ Zeiterfassungssystems der Feststellung der „Kommens- und Gehenszeiten“ der Arbeitnehmer. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung dieses Systems liegt nicht vor.
Das Erstgericht erließ über Antrag des klagenden Betriebsrats die einstweilige Verfügung, wonach dem Arbeitgeber bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Einführung und Verwendung dieses Systems, die Erhebung von Fingerabdrücken der Arbeitnehmer und die Verwertung des Datenmaterials verboten werde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des beklagten Arbeitgebers nicht Folge.
Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, zählt zu jenen Anliegen des Betriebsinhabers, die nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen.
Es ist legitim, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Arbeitgeber kontrolliert und erfasst. Die Interessenwahrungspflicht der Arbeitnehmer gebietet sogar, den Arbeitgeber dabei zu unterstützen (zB durch Aufzeichnungen; Bedienung einer Stechuhr; Verwendung von Magnetkarten). Die Fürsorgepflicht verlangt aber vom Arbeitgeber, das für die Arbeitnehmer schonendste – noch zum Ziel führende – Kontrollmittel zu wählen. Das Provisorialverfahren ergab nun weder, dass dies auf das gegenständliche System zutrifft, noch dass „herkömmliche Systeme“ (zB Magnetkarten) nicht zum Ziel führen können. Vielmehr bescheinigte der klagende Betriebsrat, dass die biometrische Vermessung der Arbeitnehmer samt dem täglich notwendigen Vergleich mit den vorher gewonnenen biometrischen Vorlagen durch die Bedienung von Fingerscannern in Relation zum angestrebten, vergleichsweise trivialen Ziel (Feststellung der Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer) eine Intensität erreicht, die die Menschenwürde berührt und daher zustimmungspflichtig ist.
Der beklagte Arbeitgeber verletzte durch die einseitige konsenslose Einführung und Anwendung des neuen Zeiterfassungssystems die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG. Die Kontrolleinrichtung ist daher rechtswidrig und unzulässig.