Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Haben Berufsfußballspieler ein „Recht auf Beschäftigung“?

 
 

Der Kläger ist als Berufsfußballspieler seit Jahren für in- und ausländischen Spitzenvereine tätig. Er war in über 30 UEFA-Cup-Spielen, in der Champions League und bei ca 56 Spielen der österreichischen Nationalmannschaft eingesetzt. Sein Spielervertrag mit dem beklagten Verein läuft bis 30. 6. 2008, mit einer Verlängerungsoption bis 30. 6. 2009.

Obwohl er auch in der Saison 2005/2006 die Vorgaben seines damaligen Trainers voll erfüllte, wurde ihm von der Vereinsleitung nach einem Trainerwechsel mitgeteilt, dass er aus sportlichen Gründen bei der Mannschaftsplanung nicht mehr berücksichtigt und vom Dienst freigestellt werde. Auch am Training der Kampfmannschaft durfte er nicht mehr teilnehmen; lediglich abgesonderte Trainingseinheiten wurden ihm ermöglicht, die jedoch mit dem üblichen Training von Berufsfußballern nicht zu vergleichen sind. Es wurde ihm allerdings freigestellt, mit der Amateurmannschaft des Vereins, die derzeit in der dritten österreichischen Liga spielt, zu trainieren und dort auch als Spieler zum Einsatz zu kommen. Die finanziellen Ansprüche des Klägers wurden weiter erfüllt. Leistungsprämien konnte er allerdings mangels entsprechender Einsätze nicht erwerben.

Der Kläger will nun mit seiner Klage und mit einem damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass er am Training der Kampfmannschaft, an deren Lehrgängen und an verschiedenen anderen Aktivitäten des Vereins (zB Öffentlichkeitsarbeit) teilnehmen kann. Er beruft sich auf ein „Recht auf Beschäftigung“, das ihm gewährt werden müsse, weil er sonst die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Fähigkeiten und seinen „Marktwert“ verlieren würde.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise statt und verpflichtete den Verein, dem Kläger ab sofort die Teilnahme am Training der Kampfmannschaft und an deren Lehrgängen zu ermöglichen. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers wurde abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof setzte sich zunächst mit dem Begriff des „Rechtes des Arbeitnehmers auf Beschäftigung“ auseinander. Die Befürworter eines solchen Rechtes vertreten die Auffassung, dass es – solange das Dienstverhältnis bestehe (etwa während einer langen Kündigungsfrist) – nicht ausreiche, dem Arbeitnehmer das Entgelt zu bezahlen. Der Dienstgeber sei vielmehr verpflichtet, den Arbeitnehmer – sofern nicht im Einzelfall ein gewichtiger Grund dagegen spreche – tatsächlich zu beschäftigen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof ein solches Recht nur ausnahmsweise und nur zugunsten bestimmter Dienstnehmergruppen anerkannt, so etwa bei hoch spezialisierten Chirurgen, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führen muss.

Ein solches Recht auf Beschäftigung steht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch hoch qualifizierten Berufsfußballern zu, die bei längeren „Stehzeiten“ ihre Fähigkeit, Spitzenleistungen zu erbringen, verlieren würden. Allerdings kann dieses Recht nicht auf den Einsatz in der Kampfmannschaft gerichtet sein, weil jeder Verein weit mehr als 11 Berufsfußballspieler unter Vertrag haben muss, sodass jedem Berufsfußballspieler klar sein muss, dass sein Einsatz in der Kampfmannschaft von seinen fußballerischen Leistungen, aber auch von sportlichen Überlegungen der Vereinsleitung abhängig ist.

Wohl aber steht hoch qualifizierten Berufsfußballern für die Dauer ihres Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Teilnahme am Training und an Lehrgängen der Kampfmannschaft zu, weil sie sonst das für die Ausübung ihres Berufs notwendige Niveau nicht halten können. Das Angebot des Vereins, der Kläger könne bei den Amateuren mittrainieren und mitspielen, ändert daran nichts, weil ein Berufsfußballspieler im Kreis von Amateuren seine für einen Einsatz in der ersten Liga erforderlichen Fähigkeiten nicht aufrecht erhalten kann.

Ein Anspruch des Klägers, bei allen anderen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, besteht allerdings nicht, weil dies nicht notwendig ist, um seine fußballerischen Qualitäten zu erhalten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haben-berufsfussballspieler-ein-recht-auf-beschaeftigung/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710