Die Einverleibungsvoraussetzungen für einen Vertragsnachtrag
Wurde zum Zweck der Verbücherung eines Vertrags die Aufsandungserklärung von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG entsprochen. Wird ein Vertragsnachtrag notwendig, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen beglaubigten Unterfertigung, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird. Wird in der Nachtragsurkunde im Wesentlichen nur der Rechtsgrund des Übereignungsgeschäfts bezeichnet, ist daher eine neuerliche Beglaubigung der Unterschrift(en) der Berechtigten oder Belasteten auf der Nachtragsurkunde nicht erforderlich.