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Entlassung eines Berufsdetektivassistenten

 
 

Zum Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach dem Angestelltengesetz.

Der Kläger wurde am 19. 6. 2012 von der beklagten Arbeitgeberin entlassen. Er begehrt im Revisionsverfahren noch die Zahlung einer Kündigungsentschädigung, weil die Entlassung unberechtigt erfolgt sei.

Die Beklagte ist ein im Sicherheitsbereich tätiges Unternehmen und machte geltend, dass der Kläger durch sein Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge, weil die Entlassung berechtigt ausgesprochen wurde.

Der Kläger verschaffte sich ua unberechtigt Zutritt zum privaten E‑Mail‑Account des Geschäftsführers der Beklagten und leitete dort eingegangene E‑Mails eines Kollegen an sich selbst weiter, um dessen Kilometergeldabrechnungen zu kontrollieren, obwohl er dazu keinen Auftrag hatte. Der Geschäftsführer verwarnte den Kläger, als er dies bemerkte und drohte die Entlassung an, wenn noch ein Vorfall geschehe. Kurze Zeit später erlaubte der Kläger, ohne dazu berechtigt zu sein, einem alten Bekannten, dass dieser eine ‑ tatsächlich nie erfolgte ‑ Tätigkeit für die Beklagte in dessen Lebenslauf aufnehmen dürfe. Als der Geschäftsführer ‑ der diesen Mann nicht kannte ‑ dies bemerkte, sprach er die Entlassung aus. An die Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern im Sicherheitsgewerbe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger hat durch sein Verhalten seine Treuepflicht gegenüber den betrieblichen Interessen der beklagten Arbeitgeberin verletzt. Da auch der abgemahnte ältere Vorfall auf der Neigung des Klägers beruhte, sich Kompetenzen bei der Beklagten anzumaßen, die ihm nicht zustehen, konnte er im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/entlassung-eines-berufsdetektivassistenten/)

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