Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bei Wechsel der Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter zu deren eingetragener Partnerin

 
 

Nimmt zuerst die leibliche Mutter Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, kann auch deren eingetragene Partnerin das Kinderbetreuungsgeld mit der Folge der Verlängerung der Anspruchsdauer bis (höchstens) zum 36. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die eingetragene Partnerin als Pflegeelternteil anzusehen ist, also das Kind pflegt und erzieht und zum Kind eine Beziehung aufgebaut hat, die einem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt.

Die Klägerin ist seit Jänner 2010 mit Cornelia T nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz verpartnert. Im März 2010 brachte Cornelia T ihren Sohn zur Welt. Der Vater des Kindes scheint in der Geburtsurkunde nicht auf. Die Klägerin und ihre Partnerin leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und besorgen dessen Pflege und Erziehung gemeinsam. Zwischen der Klägerin und dem Kind besteht eine emotionale Beziehung, die einem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt.

Entsprechend der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung bezog zuerst die Partnerin der Klägerin Kinderbetreuungsgeld bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Die Klägerin begehrt von der beklagten Gebietskrankenkasse den Zuspruch von Kinderbetreuungsgeld über den 30. Lebensmonat des Kindes hinaus bis zu dessen 36. Lebensmonat.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging rechtlich davon aus, dass die Klägerin als Pflegeelternteil anzusehen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Gebietskrankenkasse Folge und wies das Klagebegehren ab. Wenngleich die Klägerin Pflegeelternteil sei, sei nach ständiger Rechtsprechung ein Wechsel im Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nur zwischen jenen Elternteilen möglich, die durch das Band der leiblichen Elternschaft, das Band der Adoptivelternschaft oder jenes der Pflegeelternschaft miteinander verbunden seien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und stellte das klagestattgebende Ersturteil wieder her. Er führte aus, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung sichergestellt werden solle. Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes richte sich danach, ob der Leistungsbezug zwischen den Eltern geteilt werde oder nicht. Anspruchsberechtigt seien neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv- und Pflegeeltern, nicht aber (bloße) Lebensgefährten des Elternteils („Stiefeltern“). Bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer entsprechenden emotionalen Bindung können aber auch Lebensgefährten und Stiefeltern als Pflegeeltern gelten. Unter dieser Voraussetzung führt der Wechsel der Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter zur Klägerin zu einem Wechsel zwischen den Elternteilen, der geeignet ist, die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes zu verlängern. Ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, nach der ein Wechsel im Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nur zwischen jenen Elternteilen möglich sei, die durch das Band der leiblichen Elternschaft, das Band der Adoptivelternschaft oder jenes der Pflegeelternschaft miteinander verbunden sind, bestehe nicht. Den bisherigen Entscheidungen sei jeweils der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass das Kind zunächst im Haushalt der leiblichen Mutter und anschließend im Haushalt der Pflegeeltern (des Pflegelternteils, der Krisenpflegemutter) betreut wurde, also nicht nur eine zeitliche Abfolge stattfand, sondern auch ein Wechsel in dem Sinn, dass die Pflegeeltern (der Pflegeelternteil) anstelle der leiblichen Eltern bzw des leiblichen Elternteils traten.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-verlaengerung-der-anspruchsdauer-des-kinderbetreuungsgeldes-bei-wechsel-der-betreuung-des-kindes-durch-die-leibliche-mutter-zu-deren-eingetragener-partnerin/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710