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Vertreterloses Kind?

 
 

Sind beide Elternteile eines minderjährigen Kindes an sich obsorgeberechtigt, liegt jedoch bei einem von ihnen eine Interessenkollision vor, bedarf es auch in den Fällen des § 167 Abs 2 und 3 ABGB nicht der Bestellung eines Kollisionskurators. Das Kind wird vom anderen Elternteil allein vertreten.

Beiden Eltern, deren Ehe geschieden ist, steht die alleinige Obsorge für ihre 2006 geborene Tochter zu. Diese strebt, vertreten durch die Mutter, die Ersetzung der vom Vater verweigerten Zustimmung zur Klagsführung gegen dessen Lebensgefährtin und die Genehmigung der Klage an; sie sei als damals Sechsjährige vom Hund der Lebensgefährtin an der Wange gekratzt und verletzt worden. Die Lebensgefährtin solle als Hundehalterin auf Schadenersatz, insb auf Schmerzengeld, in Anspruch genommen werden.

Das Rekursgericht nahm eine Interessenkollision des Vaters zwischen dem von ihm wahrzunehmenden Interesse der Tochter an der Erlangung von Schadenersatz einerseits und seinem eigenen Interesse, seine Lebensgefährtin nicht mit finanziellen Ansprüchen der Tochter zu belasten, andererseits an. Es trug dem Erstgericht deshalb die Bestellung eines Kollisionskurators auf.

Der Oberste Gerichtshof teilte zwar die Auffassung, dass der Vater angesichts der Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen sei, erachtete jedoch die Bestellung eines Kollisionskurators nicht für notwendig. Die Tochter sei ohnehin durch die Mutter vertreten. Dem Erstgericht trug der Oberste Gerichtshof auf, nunmehr über die Genehmigung der Klagsführung zu entscheiden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vertreterloses-kind/)

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