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Unfallversicherungsschutz bei zwei „ständigen“ Aufenthaltsorten

 
 

Die Klägerin wohnte und verbrachte jeweils ungefähr die Hälfte ihrer Freizeit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in ihrer Mietwohnung an ihrem Arbeitsort sowie im ca. 15 km entfernten Blockhaus ihres Lebensgefährten. Als sie sich am Unfallstag auf dem Weg vom Blockhaus ihres Lebensgefährten zu ihrer Arbeitsstelle befand, wurde sie bei einem Verkehrsunfall verletzt.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Versehrtenrente.

Das Erstgericht verneinte den Unfallversicherungsschutz und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bejahte den Unfallversicherungsschutz und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er verwies auf die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, wonach Wege von der Wohnung bzw vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeitsstätte und umgekehrt geschützt seien. „Ständiger“ Aufenthaltsort sei der Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen mache und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhalte. Hier habe die Klägerin ungefähr zu gleichen Teilen in ihrer Mietwohnung und im Haus ihres Lebensgefährten die verschiedenen Wohnfunktionen in Anspruch genommen und auch ihre Freizeit verbracht. Die Wohnung der Klägerin und das Haus ihres Lebensgefährten seien daher von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gleichermaßen als Lebensbereich in Anspruch genommen worden, weshalb es sich beim Haus des Lebensgefährten – ausnahmsweise – um einen der Wohnung der Klägerin gleichwertigen zweiten „ständigen“ Aufenthaltsort der Klägerin gehandelt habe. Der Unfall der Klägerin sei daher als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu beurteilen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfallversicherungsschutz-bei-zwei-staendigen-aufenthaltsorten/)

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