Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Amtswegige Löschung eines ausländischen Rechtsträgers im Firmenbuch

 
 

Ein in das Firmenbuch eingetragener ausländischer Rechtsträger kann vom Firmenbuchgericht von Amts wegen gelöscht werden, wenn er in seinem Heimatstaat nicht mehr besteht.

Der Löschung muss eine Liquidation des inländischen Vermögens (der inländischen Zweigniederlassung) des ausländischen Rechtsträgers nicht vorausgehen.

Die Löschung des ausländischen Rechtsträgers setzt das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO nicht voraus.

(Die Entscheidung betrifft die Löschung einer in das Firmenbuch eingetragenen private company limited by shares irischen Rechts mit dem Sitz in Irland, die im Heimatregister gelöscht worden war.)

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 16:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtswegige-loeschung-eines-auslaendischen-rechtstraegers-im-firmenbuch/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710