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Bereicherungsanspruch des Erben eines populären Fußballers und Fußballtrainers?

 
 

Die Österreichische Post AG verwendete das Bild des Verstorbenen für eine Sonderbriefmarke.

Die beklagte Österreichische Post AG („Post“) brachte im August 2004 – zwölf Jahre nach dem Tod des Fußballers und Fußballtrainers Ernst Happel – eine Sonderbriefmarke mit der Aufschrift „Österreichs bester Fußballtrainer Ernst Happel“ samt einem Bild des Genannten heraus. Sein Erbe hatte mit der Beklagten keine Vereinbarung getroffen und der Herausgabe der Briefmarke auch nicht zugestimmt. Er begehrte die Zahlung von 100.000 EUR, weil die Post mit der Verwendung des Bildes den „geldwerten Bekanntheitsgrad“ Ernst Happels, der im Erbweg auf den Erben übergegangen sei, benutzt habe.

Der OGH bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens des Erben durch die Vorinstanzen. Die Post verwende das Bild des verstorbenen, der Öffentlichkeit durch seine sportlichen Leistungen bekanntgewordenen Ernst Happel auf einer Briefmarke. Damit werde aus besonderem Anlass ehrend an die Person des Abgebildeten im Zusammenhang mit seiner die Popularität begründenden Tätigkeit erinnert. In diesem Fall sei das schutzwürdige Publikationsinteresse der Post höher zu bewerten als die rein materiellen Interessen des Erben und keine rechtliche geschützte Position anzuerkennen, die einem Erben die angestrebte finanzielle Beteiligung am Vertrieb der Briefmarken sichere.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/bereicherungsanspruch-des-erben-eines-populaeren-fussballers-und-fussballtrainers/)

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