Formulierung im Schenkungsvertrag
Mit der im Schenkungsvertrag enthaltenen Wendung, dass die wirkliche Übergabe am Tag der Vertragsunterfertigung „erfolgt“ (anstatt etwa: „bereits erfolgt ist“), wird die wirkliche Übergabe der verschenkten Liegenschaft nicht ausreichend bestätigt.
Der Antragsteller begehrte aufgrund eines – nicht in Form eines Notariatsakts errichteten – Schenkungsvertrags die Einverleibung seines Liegenschaftseigentums. Der Schenkungsvertrag enthielt folgenden Hinweis: „Die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft.“
Das Erstgericht wies das Gesuch ab. Da ein Hinweis auf eine vor Vertragsunterfertigung wirklich erfolgte Übergabe der Liegenschaft fehle, hätte der Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsakts errichtet werden müssen. Die Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die gewählte Formulierung gerade offen lasse, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt werde. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten sei dem Grundbuchsgericht aber verwehrt. Da der Schenkungsvertrag demnach weder den „Nachweis“ der Übergabe enthalte noch in Form eines Notariatsakts errichtet worden sei, erweise sich das Einverleibungsbegehren als unberechtigt.