Verstoß gegen § 1 UWG durch Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses
Nach § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Diese Verpflichtung trifft materiell die Gesellschaft.
In der vorliegenden Entscheidung wertete der Oberste Gerichtshof das Unterbleiben der Offenlegung als unlautere Handlung im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 UWG, die geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil gesetzestreuer Mitbewerber nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Er bestätigte daher ein Urteil des Oberlandesgerichts Linz, mit dem einer Gesellschaft aufgrund der Klage eines Mitbewerbers aufgetragen worden war, es in Zukunft zu unterlassen, durch Nichteinreichen des Jahresabschlusses eine unlautere Verzerrung des Wettbewerbs herbeizuführen.
Damit wird die Verletzung der Offenlegungspflicht deutlich schärfer sanktioniert: Sollten die gesetzlichen Vertreter neuerlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, müssten nicht nur sie selbst mit Zwangsstrafen nach § 283 UGB rechnen, sondern es könnten auch gegen die Gesellschaft – unter Umständen deutlich höhere – Beugestrafen nach der Exekutionsordnung verhängt werden.