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Eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung führt nicht zu Schadenersatz

 
 

Eine Sozialwidrigkeit, die grundsätzlich zur Kündigungsanfechtung berechtigt, ist nicht mit „Rechtswidrigkeit“ zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs gleichzusetzen. Die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen werden durch die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes verdrängt.

Die Klägerin wurde gekündigt, weil sie als Einzige vor Vollendung des Regelpensionsalters stand. Sie brachte gegen die Kündigung eine Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit ein. Aufgrund des ungewissen Ausgangs dieses Verfahrens beantragte sie die Gewährung der Alterspension, die sie am 1.2.2009 antrat. Im Fall des Antritts der Alterspension um ein Jahr später wäre die ASVG Alterspension höher gewesen.

Die Klägerin machte den (künftigen) Pensionsschaden geltend. Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er führte aus, dass die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in der Anfechtbarkeit der Kündigung besteht. Der allgemeine Kündigungsschutz ist als personelles Mitwirkungsrecht der Belegschaft konzipiert. Das Anfechtungsrecht der Belegschaft wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Eine Sozialwidrigkeit ist daher nicht mit „Rechtswidrigkeit“ gleichzusetzen.

Mit dem Gleichbehandlungsgesetz wurden die Diskriminierungsverbote, die sich aus den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ergeben (Geschlechterdiskriminierung und Altersdiskriminierung), umgesetzt. Bei den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes handelt es sich um die späteren Spezialbestimmungen im Verhältnis zu den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Letztere werden daher verdrängt. Dieselben Überlegungen gelten für die Klagefristen. Die speziellen Regelungen über die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs im Gleichbehandlungsgesetz verdrängen die allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-erfolgreiche-kuendigungsanfechtung-fuehrt-nicht-zu-schadenersatz/)

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