Der OGH prüft die Zulässigkeit von fünf Klauseln in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2010)
Alle fünf Klauseln werden im Zuge des Verbandsprozesses als unwirksam erkannt.
Unzulässig ist ua eine Klausel, wonach der Rechtsschutzversicherer Kosten erst ab Bestätigung des Versicherungsschutzes (oder für bestimmte notwendige Maßnahmen 6 Wochen davor) übernimmt und eine Klausel, die bei der Kündigung im Schadensfall dem Rechtsschutzversicherer ein de facto unbeschränktes Kündigungsrecht einräumt, dem Versicherungsnehmer hingegen nur ein sehr eingeschränktes.
Weitere Details können dem im RIS veröffentlichten Volltext der Entscheidung entnommen werden.