Verletzung der Aufklärungspflicht eines Zahnarztes
Bei einer nicht dringlichen Versorgung des Gebisses eines Patienten mit „Goldkronen“ ist auch über die zwar äußerst selten auftretende, in der Zahnmedizin jedoch bekannte Möglichkeit einer „Goldallergie“ aufzuklären.
Der Ober- und Unterkiefer des Klägers wurde mit Kronen auf Edelmetallbasis versorgt. Der Eingriff war nicht dringlich. Im Aufklärungsgespräch hatte ihn seine Zahnärztin darüber aufgeklärt, dass bei Kronen auf Nichtedelmetallbasis Allergien vorkommen könnten. Dass dies auch bei „Goldkronen“ der Fall sein könnte, erwähnte sie nicht, obwohl In der Zahnmedizin bekannt ist, dass auch hochgoldhaltige Legierungen, wenngleich äußerst selten, Allergien auslösen können. Der Kläger hatte von Anfang an Beschwerden. Ein Allergietest ergab das Bestehen einer „Goldallergie“, weshalb die „Goldkronen“ durch Vollkeramikkronen ersetzt werden mussten.
Der Kläger begehrte von der Zahnärztin Schadenersatz. Sie habe ihre ärztliche Aufklärungspflicht verletzt. Hätte sie ihn über die Möglichkeit einer „Goldallergie“ aufgeklärt, hätte er sich dem Eingriff nur nach Durchführung eines Allergietests unterzogen.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Zahnärztin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Auch wenn eine „Goldallergie“ nur äußerst selten vorkomme, sei doch zu bedenken, dass die Verträglichkeit des in Aussicht genommenen Materials essentielle Voraussetzung für den Behandlungserfolg und daher auch für die Entscheidung des Patienten war. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es hätte dem Kläger bei einem nicht dringlichen Eingriff zumindest die Möglichkeit der Abklärung dieser Voraussetzung eröffnet werden müssen, sei vertretbar und halte sich noch im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur.