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Eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, ist unzulässig

 
 

Gerichtliche Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den einen, der sonstigen Obsorgebefugnisse hingegen an den anderen Elternteil ist nach Scheidung der Ehe nicht möglich.

Beide Elternteile stellten Anträge, ihnen die alleinige Obsorge über ihren achtjährigen Sohn zuzuteilen. Beide sind gleichermaßen erziehungsfähig und wichtige Bezugspersonen für das Kind, das beim Vater wohnt, aber von beiden Elternteilen abwechselnd betreut wird. Die Mutter ist schwedische Staatsangehörige; es besteht die Möglichkeit, dass sie eines Tages nach Schweden zurückkehren wird.

Die Vorinstanzen betrauten die Mutter mit der alleinigen Obsorge, erkannten aber dem Vater das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zu. Auf diese Weise solle verhindert werden, dass die Mutter mit dem Kind nach Schweden auswandere, was einer weiteren guten Entwicklung des Kindes abträglich wäre.

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass diese Regelung mit der aktuellen Gesetzeslage nicht im Einklang steht. Danach kommt eine Aufteilung der Obsorgebefugnisse nicht in Betracht. Mangels Einvernehmens der Eltern hat das Gericht nach Scheidung der Ehe darüber zu entscheiden, welcher Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen ist.

Das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts (auch im Ausland) steht grundsätzlich der allein mit der Obsorge betrauten Person zu; es darf aber nicht gegen das Kindeswohl ausgeübt werden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden zur Klärung der Tatfrage aufgehoben, ob tatsächlich konkrete Auswanderungspläne der Mutter bestehen und wie sich die Lebensverhältnisse des Kindes sowie dessen Kontakt zum Vater bei einer Übersiedlung nach Schweden gestalten würden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-obsorgeregelung-wonach-beide-elternteile-jeweils-mit-einem-teil-der-obsorge-betraut-sind-ist-unzulaessig/)

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