Haftung einer Unmündigen für Folgen eines Schiunfalls
Auch eine 12jährige Schifahrerin haftet für die Verletzungen einer anderen Schifahrerin, die diese dadurch erlitt, dass die andere stürzte und auf dem eisigen Hang in die langsamere Vorausfahrende schlitterte, wenn die Gestürzte eine nach den örtlichen Verhältnissen überhöhte Geschwindigkeit einhielt und ihr dieses Fehlverhalten als solches erkennbar war.
Die Klägerin fuhr langsam einen eisigen Hang in Bögen hinunter. Die 12jährige Beklagte, eine gute und erfahrene Schifahrerin, näherte sich trotz eisiger Verhältnisse und der für sie erkennbaren langsamen Klägerin viel schneller (ca 30 km/h) von oben an. Sie kam aus ungeklärter Ursache zu Sturz, schlitterte auf der eisigen Piste wenig gebremst und unkontrolliert talwärts und stieß mit der Klägerin zusammen. Dadurch stürzte auch die völlig überraschte Klägerin und verletzte sich schwer. Für die Beklagte besteht eine Haftpflichtversicherung mit den Schäden entsprechender Deckungssumme.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadenersatz für ihre Sturzverletzungen.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Sturzursache nicht geklärt werden konnte.
Das Berufungsgericht gab der Ersatzklage (dem Grunde nach) statt. Zwar sei die unmittelbare Sturzursache unklar geblieben, die überhöhte Fahrgeschwindigkeit der Beklagten lasse aber vermuten, dass sie den Sturz und damit die Verletzungsfolgen der Klägerin zu verantworten habe. Überdies bestehe für die unmündige Beklagte eine Versicherungsdeckung.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung.
Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer harten Kunstschneepiste mit eisigen Stellen begründet wegen der auch für eine gute Schifahrerin stets vorhandene Gefahr eines Sturzes und die sich daraus ergebenden Folgen für andere Schifahrer, die sich im Sturzbereich befinden, eine Sorgfaltswidrigkeit (überhöhte Geschwindigkeit). Diese Gefahr ist auch für eine 12jährige gute Schifahrerin erkennbar und die Gefahrenvermeidung (Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit oder eines wesentlich größeren Abstands zu anderen Pistenbenutzern) zumutbar.
Die überhöhte Geschwindigkeit ist unabhängig von der ungeklärten unmittelbaren Sturzursache für die Verletzungen der Klägerin kausal, weil die höhere Geschwindigkeit sowohl einen längeren Rutschweg nach dem Sturz als auch eine höhere Anprallgeschwindigkeit auf im Sturzbereich befindliche Personen und damit deren Verletzungsrisiko bewirkt. Zwar ist das ausnahmsweise auch bei Unmündigen (das heißt unter 14) anzunehmende Verschulden grundsätzlich milder zu bewerten, doch führt das keineswegs zu vernachlässigende Verschulden der wesentlich zu schnell fahrenden Beklagten und die völlige Schuldlosigkeit der Klägerin unter bei Unmündigen gebotener Berücksichtigung der Haftpflichtdeckung zur vollen Ersatzpflicht der Beklagten.