Kein Wechsel der Kinderbetreuungsgeld-Variante
Die Klägerin gebar am 6.3.2008 einen Sohn und am 20.5.2009 eine Tochter. Sie beantragte eine Änderung der ursprünglich gewählten Kinderbetreuungsgeld-Variante.
Anlässlich der Geburt ihres Sohnes hatte sie das Kinderbetreuungsgeld und den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit der Variante 20 + 4 (= 20 Monate lang Kinderbetreuungsgeld plus 4 Monate, wenn auch der Vater in Karenz geht) beantragt.
Die beklagte Gebietskrankenkasse sprach der Klägerin für den Zeitraum 2.5.2008 bis voraussichtlich 5.11.2009 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,80 € täglich sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 6,06 € täglich zu.
Am 15.4.2009 beantragte die Klägerin eine Änderung der Leistungsart auf die Variante 15 + 3 in Höhe von 26,60 € täglich. Dieser Antrag wurde von der Gebietskrankenkasse abgelehnt.
Das von der Klägerin dagegen erhobene Klagebegehren blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 26a KBGG, wonach ein nachträglicher Wechsel der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreuungsgeld-Variante – und damit der Bezugsdauer und der Bezugshöhe – nicht möglich sei. Dies gelte auch für den Fall, dass sich die gewählte Leistungsart (hier: 20 + 4 Monate) im Nachhinein als nicht optimal herausstelle, weil ein weiteres Kind früher als eigentlich geplant geboren werde. Gegen diesen Ausschluss eines nachträglichen Wechsels der Leistungsart bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.