Reichweite der Betretung eines Ladendiebs „auf frischer Tat“
Eine Ladendiebin flüchtete in eine nahegelegenen U-Bahn-Station und wurde dort von einer ihr nacheilenden Verkäuferin betreten.
Die in erster Instanz des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannte Angeklagte brachte in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vor, die Qualifikation nach § 131 StGB sei „wegen des örtlich sehr großen Abstands vom Ort des Diebstahls“ bei ihrer Betretung nicht erfüllt. Stattdessen sei die von ihr gegen das Verkaufspersonal des Supermarkts angewendete Gewalt nur als – mit geringerer Strafe bedrohte – Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof verwarf diese Rechtsansicht und bestätigte den Schuldspruch.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte die Angeklagte in einem Supermarkt Waren im Gesamtwert von 30 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Sachen in zwei Einkaufstaschen steckte und die Filiale ohne zu zahlen verließ.
Eine Verkäuferin eilte ihr bis zur nahe gelegenen U-Bahn-Station nach, um die Angeklagte zur Rede zu stellen, worauf ihr diese, um sich die Sachen zu erhalten, Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht sowie Fußtritte gegen das Brustbein versetzte.
Dazu stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass mit dem von § 131 StGB geforderten Tatbildmerkmal der Betretung des Täters bei einem Diebstahl „auf frischer Tat“ der Zeitraum zwischen Besitzergreifung und dem In-Sicherheit-Bringen der Beute bezeichnet wird. In Sicherheit gebracht hat der Täter die Beute etwa, wenn er sie versteckt oder in Räumen untergebracht hat, an denen er oder Dritte Hausrecht haben.
Durch das vorliegende Aufsuchen einer nahegelegenen U-Bahn-Station hat die Angeklagte die Beute noch nicht in Sicherheit gebracht. Die Betretung in Tatortnähe und nicht am Tatort selbst steht der Verwirklichung des Tatbestands des § 131 StGB im Fall des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sachwegnahme und Betretung nicht entgegen.