Entfremdung von Kennzeichentafeln kann Urkundenunterdrückung begründen, nicht aber Diebstahl
In manchen früheren Entscheidungen wurde die Entfremdung von Kennzeichentafeln als Diebstahl beurteilt. Davon kehrte der Oberste Gerichtshof in einem verstärkten Senat ab.
Der Umstand, dass Urkunden nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet noch keinen Tauschwert. Auch aus Gestehungskosten ist ein Tauschwert nicht abzuleiten.
Wer fremde Kennzeichentafeln an sich nimmt, begeht demnach keinen Diebstahl, bei entsprechendem Vorsatz aber Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.