Unbefugte Inbetriebnahme eines PKW und nachfolgende Nötigung
Eine der Inbetriebnahme eines PKW folgende Nötigung ist nicht mehr von § 136 Abs 2 StGB erfasst, sondern gesondert nach § 105 Abs 1 StGB strafbar.
Der Angeklagte hatte sich durch Einsatz eines Pfeffersprays einen Fahrzeugschlüssel verschafft, den Motor des PKW angelassen und den Wagen aus der Parklücke gelenkt, als ihn eine Person am Wegfahren hindern wollte. Daraufhin soll er sie zu einem Standortwechsel genötigt haben, indem er auf sie zufuhr.
Das Erstgericht erkannte den Angeklagten des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig. Einen Nötigungsvorsatz verneinte es.
Der Oberste Gerichtshof gab der gegen die Nichtannahme von Nötigung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, weil das Erstgericht das Fehlen eines Nötigungsvorsatzes mangelhaft begründet hatte (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO).
Dazu stellte das Höchstgericht klar, dass die Qualifikation des § 136 Abs 2 StGB („räuberische Ingebrauchnahme“) nur Verhaltensweisen bis zur Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfasst, im vorliegenden Fall also den Einsatz des Pfeffersprays, nicht aber Handlungen, nachdem das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wurde. Sie unterliegen gesonderter Beurteilung als Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.