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Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig

 
 

Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde aber die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

Der Kläger begehrte ua € 6.170 für vom Beklagten in einem Bordellbetrieb in Anspruch genommene Prostitutionsleistungen. Der Beklagte hatte diese Leistungen nicht bar gezahlt, sondern beim Bordellbetreiber „anschreiben“ lassen. Der im Bordell als Kellner tätige Kläger macht die Forderung des Bordellbetreibers, die ihm abgetreten wurde, geltend.

Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren unter Berufung auf eine Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1989 (3 Ob 516/89) mit der Begründung ab, dass Verträge über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt ebenso sittenwidrig seien wie Verträge, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität in einem Bordellbetrieb bezweckten.

Der Oberste Gerichtshof verneinte hingegen nach neuerlicher Prüfung der Frage die generelle Sittenwidrigkeit: Die Prostitution ist in Österreich nicht verboten. Vielmehr regeln landesgesetzliche Vorschriften eingehend die Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution und des Bordellbetriebs. Wegen des durch Art 8 EMRK garantierten Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und der im Kern unverzichtbaren Menschenwürde der Prostituierten besteht zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung aber mit vorheriger Entgeltabrede vorgenommen, besteht ein Entgeltanspruch der Prostituierten, die andernfalls der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt wäre. Das Schutzbedürfnis des Kunden wird ausreichend dadurch gewahrt, dass der Vertrag unter besonderen Umständen, wenn etwa der Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Kunden ausgebeutet wurde, wegen Wuchers nichtig sein kann.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 14:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-vereinbarung-zwischen-einer-prostituierten-und-ihrem-kunden-ist-nicht-generell-sittenwidrig/)

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